Warenkorberinnerungen rechtswidrig?
Liegengebliebene Warenkörbe stellen für Betreiber von Onlineshops ein gewisses Problem dar, da meist nicht klar ersichtlich ist, warum ein Einkauf abgebrochen wurde. Sind Artikel in den Warenkorb gelegt worden, nur um eine Summe zu sehen – oder um Versandkosten zu berechnen? Waren die Versandkosten zu hoch? Wurde nicht die richtige Zahlungsoption angeboten? Gab es andere kaufabschreckende Faktoren? Oder lagen technische Probleme vor? In jedem Fall ist eine Kaufabsicht vorhanden gewesen, die aber nicht zum Abschluss gebracht wurde. Daher liegt es für Shop-Betreiber nah, diese Abschlüsse doch noch zu erreichen, indem Kunden an ihre nicht abgeschlossenen Einkäufe erinnert werden.
Da zu diesen Zeitpunkt der (potentielle) Kunde meist schon Adressdaten oder wenigstens die E-Mailadresse eingegeben hat, stellt es kein technisches Problem dar, Erinnerungsmails zu versenden. Rechtlich hingegen handelt es sich dabei wettbewerbsrechtlich um einen Verstoß gegen § 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG, nämlich um unzulässige und belästigende E-Mail-Werbung, sowie datenschutzrechtlich gegen § 4 Abs. 1 BDSG, da der Kunde üblicherweise nicht eingewilligt hat, an den Warenkorb erinnert zuwenden – denn dann hätte er den Einkauf ja nicht abgebrochen (von technischen Problemen, die allerdings die Minderheit darstellen, abgesehen).
Ebenso ist die E-Mailadresse auch nicht durch einen geschlossenen Vertrag akquiriert worden, sodass § 7 Abs. 3 Nr. 1 UWG keine Anwendung findet.
Wer sich als Shop-Betreiber also auf der sicheren Seite bewegen möchte, sollte dringend von solchen Erinnerungsmails absehen.
Die Wettbewerbszentrale hat hierzu eine Pressemeldung veröffentlicht.
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